Satzung der SPD-Kempen

Satzung des SPD-Ortsvereins Kempen

Der SPD-ORTSVEREIN Kempen gibt sich gemäß § 9 des Organisationsstatus der SPD Deutschlands die folgende Satzung:

Präambel:

Als SPD-Ortsverein Kempen setzen wir uns ein für die Verwirklichung unserer Ziele und Grundsätze in den politischen und gesellschaftlichen Strukturen unserer Stadt und unserer Region. Unsere Stadt besteht aus den ehemaligen Kommunen Kempen, Schmalbroich, St. Hubert und Tönisberg.
Es war stets Ziel sozialdemokratischer Politik und wird es auch zukünftig sein, die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner aller Stadtteile zu vertreten.
Deshalb ist es der Kempener SPD wichtig, auch bei der Besetzung innerparteilicher Funktionen und bei der Arbeit im Rat der Stadt und dessen Ausschüssen, Mitglieder aus allen Stadtteilen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind alle Interessierten zur Mitarbeit eingeladen.

§ 1 Name und Zuständigkeit

Der SPD-Ortsverein Kempen führt die Geschäfte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Gebiet der Stadt Kempen, dessen Bereich vom Kreisvorstand abgegrenzt ist. Inhaltlich und programmatisch verpflichten wir uns dem Grundsatzprogramm der SPD-Deutschlands in seiner jeweils gültigen Fassung. Daraus ergeben sich die Grundlagen unseres Engagements und unseres Handelns in der Stadt Kempen und in den Strukturen der Partei.

§ 2 Organe des SPD-Ortsvereins

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 3 Die Mitgliederversammlung

1.0 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Ortsvereins. Sie trifft die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung seiner Ziele und die Erfüllung seiner Aufgaben. 

1.0.1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens 2-mal jährlich einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsvereins. Sie hat das Recht Anträge zu stellen, sowie die Beschlussfassung über Anträge und Resolutionen sowie Satzung, Wahlordnung, Geschäftsordnung des Ortsvereins, soweit sie nicht im Widerspruch zu übergeordneten Satzungen stehen. 

1.0.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Ortsvereinsvorstand spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin. Die vorläufige Tagesordnung und den Tagungsort legt der Vorstand fest.

1.0.3 Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ortsvereins muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

§ 4 Vorbehaltene Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.1. Entgegennahme der Berichte

1.1.1. über die Tätigkeit des Ortsvereinsvorstandes einschließlich des Kassenberichtes und

1.1.2. der Revisorinnen/Revisoren (einmal jährlich)

1.1.3. der Fraktionen

1.2. Wahl (alle zwei Jahre) des

1.2.1. Ortsvereinsvorstandes

1.2.2. der Revisorinnen/Revisoren

1.2.3. der Delegierten für den Kreisparteitag und Delegiertenkonferenzen

1.3. Wahl des/der KandidatInen für

1.3.1. das Amt der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/s

1.3.2. für den Gemeinderat

1.4. Die Entlastung des Vorstandes

1.5. Verabschiedung von Vorschlägen an den Kreisverband Viersen zur Wahl von

1.5.1. Kandidatinnen/en für den Vorstand Kreisverband Viersen

1.5.2. Kandidatinnen/en für den Kreistag, sowie deren Wahlbezirk und deren Listenplatz

1.5.3. Kandidatinnen/en für den Landtag, Bundestag und das Europaparlament

§ 5 Vorsitz / Protokoll / Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll erfasst; das Protokoll wird von einem Mitglied des Vorstands (i.d.R. der GeschäftsführerIn) geführt und vom/von der Vorsitzenden unterzeichnet. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand ist das planende, vorbereitende und vollziehende Organ des Ortsvereins. Er leitet den Ortsverein nach den Bestimmungen seiner Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt die Geschäfte des Ortsvereins. Der/die Vorsitzende vertritt den Ortsverein nach innen und außen. Der Vorstand tagt i.d.R. monatlich in parteiöffentlichen Sitzungen.

§ 7 Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstands

Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands sind:

– der / die Vorsitzende des Ortsvereins

– der / die stellvertretende Vorsitzende

– der / die KassierIn

– der / die GeschäftsführerIn

– der / die stellv. GeschäftsführerIn

und eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Anzahl von Beisitzern

Beratende Mitglieder des Vorstands sind, soweit diese dem Ortsverein angehören:

– Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP)
– Mitglieder des Bundestags (MdB)
– Mitglieder des Landtags (MdL)
– Landrätin, Landrat
– stellvertr. Landrätin/Landrat
– Vorsitzende /Vorsitzender der Kreistagsfraktion
– Bürgermeisterin/Bürgermeister
– stellvertr. Bürgermeisterin/Bürgermeister
– Vorsitzende/Vorsitzender der Stadtratsfraktion
– Vertreter der örtlichen klassischen Arbeitsgemeinschaften
Der Vorstand kann darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.
Alle InhaberInnen von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied aus dem Vorstand aus, so wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl bis zum Ende der regulären Wahlperiode angesetzt, wenn sich im Vorfeld der Mitgliederversammlung eine KandidatIn zur Wahl bereit erklärt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Vorbehaltene Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand nimmt seine Aufgaben gesamtverantwortlich war. Dazu gibt er sich einen Geschäftsverteilungsplan, innerhalb dessen konkrete Aufgaben an einzelne Mitglieder übertragen und delegiert werden.

2. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Stadtratspolitik auf der Grundlage des beschlossenen Wahlprogrammes. 

3. Der Vorstand ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit und die Herausgabe von Informations- und Schriftenmaterial des Ortsvereins

4. Der Vorstand informiert seine Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung über seine aktuelle politische und inhaltliche Arbeit, er beteiligt sie an der kommunalpolitischen Meinungsbildung und zu aktuellen politischen Themen.

5. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan und ist verantwortlich für die Jahresrechnung. Er verwaltet die aus Beiträgen und Spenden verfügbaren Mittel.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 KandidatInnenaufstellung für den Gemeinderat und Kreistag

Im Rahmen des kommunalen Wahlgesetzes wählt die Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied des Ortsvereins sowie der Ortsvereinsvorstand Vorschlagsrecht hat, in geheimer Abstimmung die KandidatInnen für den Gemeinderat und die KandidatInnen für den Kreistag als Vorschlag für die Kreisdelegiertenkonferenz. Der Wahlmodus richtet sich nach den Bestimmungen der kommunalen Wahlgesetze und soll die angemessene Vertretung von Frauen und Männern durch die Aufstellung der Reserveliste sichern.

 

§ 10 Finanz- und Haushaltswesen

1. Das Finanz- und Haushaltswesen erfolgt entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes und der Finanzordnung der SPD-Deutschlands.

2. Alle Einnahmen und Ausgaben des Ortsvereins werden für die Dauer eines Geschäftsjahres vom Vorstand veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.

3. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der SPD verwendet werden.

4. Ausgaben über 100 Euro sind im Vorfeld zu beantragen und vom Vorstand zu genehmigen; liegt die Beschlussfassung nicht vor, haftet der / die Veranlassende.

5. Die Umsetzung der Planungen und Beschlüsse obliegt dem / der KassierIn.

6. Der / die KassierIn legt der Hauptversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht vor, in dem die Einnahmen, die Ausgaben und die Verwendung der Mittel des vergangenen Geschäftsjahres dargestellt werden.

7. Die Hauptversammlung wählt 2 RechnungsprüferInnen. Diese werden für 2 Jahre gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Scheidet ein(e) PrüferIn aus, muss in einer Mitgliedsversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode erfolgen.

 8. Die RechnungsprüferInnen haben jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Belege, Journale und sonstiger Unterlagen die Jahresrechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Hauptversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen. Die RechnungsprüferInnen können die Entlastung des Vorstands empfehlen.

9. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen und Neufassungen der Satzung des SPD-Ortsvereins Kempen können nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Satzungsänderung muss als Tagesordnungspunkt und im Wortlaut mit der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt werden. 

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Ergänzend zu dieser Satzung gelten das Organisationsstatut, die Wahlordnung und die Schiedsordnung der SPD.

§ 13 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung des SPD-Ortsvereins Kempen am 15.06.2019

2. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 01.10.2014 außer Kraft.