Geschäftsordnung für die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands
im Stadtrat Kempen
Druckversion hier: Gesch.-Ord.
§1 Zusammensetzung und Aufgabe der Stadtrats-Fraktion
(1) Die Sozialdemokratischen Vertreter des Rates der Stadt Kempen bilden für die Dauer einer Wahlperiode die SPD – Fraktion. Sie haben volles Stimmrecht.
(2) Die Fraktion kann weitere Stadtverordnete, die sich den Grundsätzen sozialdemokratischer Kommunalpolitik verpflichtet fühlen, durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss aufnehmen.
(3) Darüber hinaus kann die Fraktion Stadtverordnete als Hospitanten aufnehmen. Bei der Feststellung der Mindeststärke der Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
(4) Die Fraktion berät die gesamte kommunalpolitische Arbeit im Rat der Gemeinde und fasst für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse nach Maßgabe dieses Statutes. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung werden in Abstimmung mit dem Vorstand des SPD Ortsvereins Kempen beschlossen.
(5) Mit beratender Stimme nehmen an den Fraktionssitzungen teil, sofern sie nicht bereits der Fraktion als Mitglied des Rates angehören:
a. der/die Geschäftsführer/in
b. der/die Schatzmeister/in
c. der/die Vorsitzende des Ortsvereines der SPD oder sein/e Vertreter/in
d. der/die Bürgermeister/in und die Beigeordnete/n, soweit sie der SPD angehören
e. die im Stadtgebiet wohnenden sozialdemokratischen Mitglieder des Europaparlamentes, Bundestages, Landtages sowie der Kreistagsfraktion
(6) Weitere Personen können zu Stadtrats– und Gesamtfraktionssitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Beschluss des Fraktionsvorstandes beratend hinzugezogen werden. Über eine regelmäßige Teilnahme an den Fraktionssitzungen entscheidet die Stadtratsfraktion.
(7) Die Absätze 5 und 6 finden in Bezug auf Personen, die nicht Mitglieder des Rates oder Verwaltungsbedienstete sind, keine Anwendung bei Behandlung vertraulicher Angelegenheiten im Sinne des § 30 GO NW.
§2 Zusammensetzung der Gesamtfraktion
Der Gesamtfraktion gehören an:
(1) Die im § 1 genannten Personen.
(2) Die von der SPD benannten sachkundigen Bürger/innen in den städtischen Ausschüssen des Rates der Stadt Kempen.
Stimmberechtigt in den Gesamtfraktionssitzungen sind
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtratsfraktion.
(2) Die Stadtratsfraktion kann sachkundigen Bürgern/innen für Sachentscheidungen im Bereich ihrer Ausschüsse durch Mehrheitsbeschluss das Stimmrecht einräumen.
§3 Ehrenmitgliedschaft
Für besondere Verdienste um die Fraktionsarbeit kann die Stadtratsfraktion mit 2/3 Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft in der Fraktion verleihen. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Gesamtfraktionssitzungen beratend teilzunehmen.
§4 Pflichten der Fraktionsmitglieder
(1) Die Mitglieder der Fraktion sollen im Rat und seinen Ausschüssen, sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Beabsichtigt ein Mitglied im Einzelfall von den Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es die Fraktion hiervon rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Bei Angelegenheiten von wesentlicher politischer Bedeutung sind Fraktionsmitglieder in erhöhtem Maß gehalten, dem Mehrheitsbeschluss der Fraktion zu folgen.
(3) Die Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet, an den Sitzungen der Fraktion, ihrer Arbeitskreise, des Rates und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die sachkundigen Bürger/innen mit Ausnahme der Ratssitzungen.
(4) Für eine Ausschussvertretung hat der/die Verhinderte selbst zu sorgen. Die Vertretung ist dem/der Fraktionsgeschäftsführer/in rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Die von der Fraktion bestimmten Ausschussvorsitzenden bzw. Sprecher sind gegenüber der Fraktion für die inhaltliche Arbeit in ihren Ausschüssen verantwortlich.
(6) Die Fraktionsmitglieder müssen in Partei- und öffentlichen Veranstaltungen
auf Anforderung Bericht über ihre Tätigkeit geben.
(7) Die Mitglieder der Fraktion, einschließlich der sachkundigen Bürger/innen zahlen von ihrer Aufwandsentschädigung bzw. Sitzungsgeldern einen Sonderbeitrag entsprechend §2 der Finanzordnung der SPD an den Ortsverein.
§5 Vorstand
(1) Die Stadtratsfraktion wählt einen Vorstand für jeweils die Dauer einer halben Wahlperiode des Rates.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a. dem/der Fraktionsvorsitzenden,
b. dem/der stellvertr. Fraktionsvorsitzenden,
c. der/der Schatzmeister/in,
d. dem/der Fraktionsgeschäftsführer/in.
(3) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Fraktionsvorstandes teil:
a. der/die Bürgermeister/in bzw. der/die Stellvertreter/in soweiter/sie Mitglied der SPD ist
b. der/die Vorsitzende des Ortsvereins der SPD oder im Vertretungsfalls ein/e Stellvertreter/in
c. die im Stadtgebiet wohnenden Mitglieder des Europaparlaments, des Bundestages, des Landtages, des Kreistages
(4) Für Abs. 3 gilt § 1, Abs. 7 entsprechend.
(5) Eine vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern der Stadtratsfraktion; sie ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes eingeladen worden ist. Einem Vorstandsmitglied, welches abgewählt werden soll, ist zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.
§6 Der/die Fraktionsvorsitzende
(1) Der/die Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.
(2) Der/die Fraktionsvorsitzende beruft die Fraktionssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
(3) Der/die Fraktionsvorsitzende ist 1. Sprecher/in der Fraktion.
§7 Der/die Geschäftsführer/in
Die Stadtratsfraktion wählt zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine/n Fraktionsgeschäftsführer/in für die Dauer gem. § 5 Abs.1. Kommt diese/r nicht aus der Stadtratsfraktion, so ist er/sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§8 Der/die Schatzmeister/in
Die Stadtratsfraktion wählt zur Verwaltung der Fraktionsfinanzen und der Kassenführung eine/n Schatzmeister/in für die Dauer gem. § 4 Abs.1. Kommt diese/r nicht aus der Stadtratsfraktion, so ist er/sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§9 Arbeitskreise
(1) Für die Beratung von besonderen Sachfragen können durch die Stadtratsfraktion Arbeitskreise gebildet werden.
(2) Die Arbeitskreise bestehen aus den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern der für die Aufgabenbereiche der jeweiligen Arbeitskreise zuständigen Fachausschüsse. Die Leiter der Arbeitskreise sollen Stadtverordnete sein; sie werden von der Stadtratsfraktion gewählt.
(3) Die Arbeitskreise können im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorstand als beratende Mitglieder sachverständige Personen aufnehmen.
(4) Die Arbeitskreisleiter berichten der Stadtratsfraktion über wichtige Angelegenheiten ihrer Arbeitskreise.
§10 Einberufung der Fraktionssitzungen
(1) Zur konstituierenden Sitzung der Stadtratsfraktion lädt der/die Vorsitzende des Ortsvereins der SPD ein. Sie muss spätestens eine Woche nach der Kommunalwahl stattfinden.
(2) Die Stadtratsfraktion tagt mindestens vor jeder Haupt- und Finanz-, die Gesamtfraktion vor jeder Ratssitzung. Der/die Vorsitzende lädt nach Bedarf zur weiteren Sitzung ein. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder muss der/die Vorsitzende umgehend eine Fraktionssitzung einberufen.
(3) Die Einladung zu den Sitzungen der Fraktion erfolgt schriftlich (monatliche Terminauflistung) und wird durch den/die Geschäftsführer/ in den Fraktionsmitgliedern zugestellt. Zu dringenden Angelegenheiten kann kurzfristig eingeladen werden.
(4) Präsenzpflicht der Stadtverordneten:
a. bei der Stadtratsfraktionssitzung vor dem Haupt- und Finanzausschuss
b. bei der Gesamtfraktionssitzung vor der Ratssitzung
c. bei den Vorberatungen der Ausschüsse denen sie angehören
(5) Präsenzpflicht der sachkundigen Bürger/innen:
a. bei der Gesamtfraktionssitzung vor der Ratssitzung
b. bei den Vorberatungen der Ausschüsse denen sie angehören
§11 Tagesordnung
Bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigt der/die Vorsitzende Vorschläge des Vorstandes und einzelner Fraktionsmitglieder.
§12 Beschlussfähigkeit
Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.
§13 Abstimmungen
(1) Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in diesem Statut nichts anderes geregelt ist. (2) Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
(3) Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim nach der Wahlordnung der SPD.
§14 Anträge und Anfragen
(1) Anträge und schriftliche Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Rat oder die Ausschüsse sind dem Fraktionsvorstand zuzuleiten.
(2) Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht im Fraktionsvorstand beraten werden können, sind vor Einbringung dem/der Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis zu geben.
(3) Für die in Ausschüssen tätigen sachkundigen Bürger/innen gelten die Regelungen entsprechend.
§15 Protokoll
(1) Über die Sitzungen der Fraktion ist ein Protokoll zu führen, in dem die inhaltlichen Ergebnisse der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind.
(2) Das Protokoll ist jedem Fraktionsmitglied zuzustellen und in der darauf folgenden Fraktionssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Stellt ein Fraktionsmitglied den Antrag, seine Ausführungen zu Protokoll zu nehmen, so hat er diese schriftlich zu formulieren. Diese Ausführungen sind als Anlage zur Urschrift des Protokolls beizufügen.
§16 Ausschluss aus der Fraktion
(1) Die Stadtratsfraktion kann ein Mitglied, welches in grober, ordnungswidriger Weise die Fraktion geschädigt hat, mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder ausschließen, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Mitglied nicht mehr zumutbar ist.
(2) Ein Fraktionsausschluss ist nur zulässig, wenn alle Stadtratsfraktionsmitglieder -einschließlich des Auszuschließenden – ordnungsgemäß und fristgerecht zu dieser Sitzung geladen worden sind, der Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat und dem Fraktionsmitglied, welches ausgeschlossen werden soll, zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs eingeräumt worden ist; dem auszuschließenden Mitglied ist eine ausreichende Vorbereitungszeit zu seiner Verteidigung zu gewähren.
§17 Fraktionsmitarbeiter
(1) Der Fraktionsvorstand wird ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Fraktion Mitarbeiter für die Dauer der Wahlperiode anzustellen. Die Fraktion ist dazu zu hören.
(2) Fraktionsmitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§18 Finanzangelegenheiten
(1) Über Finanzangelegenheiten der Fraktion entscheidet der Vorstand.
(2) Der Schatzmeister gibt einen jährlichen Kassenbericht in der Stadtratsfraktion.
(3) Zwei von der Stadtratsfraktion gewählte Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen, prüfen die Kassenführung des Schatzmeisters und berichten darüber jährlich in der Stadtratsfraktion.
(4) Nach dem jährlichen Bericht des Schatzmeisters und der Revisoren entscheidet jährlich die Stadtratsfraktion über die Entlastung.
§19 Annahme und Änderung des Statuts
(1) Das Statut wurde in der Fraktionssitzung am 28.05.2014 beschlossen und kann nur mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Das Statut tritt mit der Annahme in Kraft.
(2) Jedes Fraktionsmitglied erhält ein Exemplar dieses Statuts.